Satzung des Gesangvereins 1888 Nuttlar e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der über den KreisChorVerband Meschede Mitglied des ChorVerbandes Nordrhein-Westfalen e.V. im Deutschen ChorVerband e.V. (DCV) ist, führt den Namen

                  „Männergesangverein 1888 Nuttlar e.V.“

Er besteht aus einem Männerchor und dem Gemischten Chor „Sing for Joy“, hat seinen Sitz in 59909 Bestwig, Ortsteil Nuttlar, und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Arnsberg unter der Nummer VR 51047 eingetragen.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereiten sich die Chöre auf Konzerte, Freundschaftssingen und an­dere musikalische Veranstaltungen vor, stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessio­nellen Richtung.

§ 3 - Mitglieder

Der Verein besteht aus:

- singenden Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Männergesangvereins unterstützen will.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entschei­det endgültig.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen be­sondere Verdienste erworben oder sich durch außergewöhnliche Treueverhältnisse ausge­zeichnet hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor­standes.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt                          b) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mit­glied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitglie­derversammlung zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederver­sammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beru­fungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Ge­brauch, so unter­wirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine ge­richtliche An­fechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder gehen die Verpflichtung ein, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

Der Verein darf Beiträge und Umlagen erheben. Daher ist jedes Mitglied verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Februar eines jeden Jahres fällig.

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unange­messene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Perso­nen gewährt werden.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des 1. Quartals eines jeden Jah­res durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mit­glieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederver­sammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Aus­nahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stim­mengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-innen auf die Dauer von zwei Jahren;

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, sowie einer evtl. Umlage;

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

i ) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand

c) dem Chorleiter

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die Schriftführer/-in

c) der/die Kassierer/-in

d) die Frauenreferentin

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die stellvertretende Schriftführer/-in

d) der/die stellvertretende Kassierer/-in

e) die stellvertretende Frauenreferentin

f) der/die Notenwart/-in

g) der/die stellvertretende Notenwart/-in

h) der/die Pressewart/-in

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so über-nimmt auf Beschluss des Vorstandes der/die Stellvertreter/-in die Geschäfte des/der Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters/der Chorleiterin, der/die durch den Vorstand berufen wird.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder Schriftführer schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unter­zeichnen.

§ 10 - Wahl und Wahlzeit des Vorstandes

Wahlvorschläge zur Wahl des Vorstandes können von jedem Mitglied in der Mitgliederver­sammlung abgegeben werden. Um ein gedeihliches Arbeiten des Vorstandes zu gewährlei­sten, scheidet jeweils nur ein Teil seiner Mitglieder aus und zwar:

1. Jahr - 2004

- Vorsitzende/-r

- stellvertretende/-r Kassierer/-in

- Notenwart/-in

- stellvertretende Frauenreferentin

2. Jahr - 2005

- Schriftführer/-in

- stellvertretende/-r Vorsitzende/-r

- stellvertretende/-r Notenwart/-in

- Frauenreferentin

3. Jahr - 2006

- Kassierer/-in

- stellvertretende/-r Schriftführer/-in

- Pressewart/-in

- usw.

In den geschäftsführenden Vorstand kann nur ein singendes Mitglied gewählt werden, wel­ches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Beschlüsse werden grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen. Sie sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn die Stimmenmehrheit dies verlangt.

§11 - Kassenprüfer

Die Kassenprüfer/-innen prüfen die Buchführung und den rechtmäßigen Stand der Vereinskasse. Sie haben in jeder Mitgliederversammlung Bericht über ihr Prüfergebnis zu erstatten und ggf. einen Antrag auf Entlastung des Kassierers/der Kassiererin und des Vorstandes zu stellen. Die Arbeit der Kassenprüfer/-innen erstreckt sich lediglich auf die Nachprüfung und die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer/-innen dauert zwei Jahre.

Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer/-in gewählt; der/diejenige, der/die zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre im Amt ist, scheidet aus.

§ 12 - Chorleiter

Dem/Der Chorleiter/-in obliegt die musikalische Leitung des Chores. Er/Sie ist für die Aufstellung der musikalischen Programme, die musikalische Schulung der singenden Mitglieder sowie für den musikalischen Inhalt eines jeden Auftritts des Chores in der Öffentlichkeit verantwortlich. Die musikalische Planung und Durchführung von Konzerten und sonstigen Veranstaltungen ist mit dem geschäftsführenden Vorstand zu besprechen und abzustimmen. Der/Die Chorleiter/-in wird vom Vorstand berufen. Die Verpflichtung erfolgt aufgrund des Chorleitervertrages. Der/Die Chorleiter/-in kann als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen; er/sie ist vom Vorstand zu den Sitzungen zu laden.

§ 13 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/-in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Bestwig zu mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken innerhalb des Ortsteils Nuttlar zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei der Verfügung über das Vereinsvermögen haben alle im Zeitpunkt der Auflösung nicht erfüllten nachweislichen zivil- und handelsrechtlichen Verpflichtungen des Vereins Vorrang.

 

59909 Bestwig-Nuttlar, 19. Januar 2019 

Der Vorstand:

Martin Tillmann, Vorsitzender

Karl-Heinz Fischer, Schriftführer

Ines Lück, Kassiererin

Kim Menz, Frauenreferentin